Infos für Energieproduzenten

Infos für Energieproduzenten

Sie planen eine Photovoltaikanlage oder eine andere Energieerzeugungsanlage im Netzgebiet der EKZ? Dann finden Sie hier Antworten auf alle für Sie relevanten Fragen. Gerne stehen wir Ihnen darüber hinaus auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

Prüfen Sie bitte unbedingt als Erstes auf unserer Versorgungsgebietskarte, ob sich Ihre geplante Anlage im Netzgebiet der EKZ befindet und welche Netzregion für Sie zuständig ist:

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Checkliste für Energieproduzenten

Unsere praktische Checkliste unterstützt Sie bei der Planung und beim Bau einer Energieerzeugungsanlage im Versorgungsgebiet der EKZ.

Laden Sie sich die Checkliste für Energieproduzenten bequem herunter.

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Gesetzliche Grundlagen

Energieproduzenten müssen sich an diverse gesetzliche Grundlagen und allgemeine Regelungen halten. Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte in unserem Dokument zu den gesetzlichen Grundlagen für Energieproduzenten zusammengestellt.

Energieproduzenten müssen sich an diverse gesetzliche Grundlagen und allgemeine Regelungen halten. Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte in unserem Dokument zu den gesetzlichen Grundlagen für Energieproduzenten zusammengestellt.

Messanordnungen

Es gibt zwei Anschlussvarianten für Energieerzeugungsanlagen. Bei der Wahl zwischen diesen Messanordnungen ist der Produzent grundsätzlich frei. Gewisse Anforderungen gilt es aber zu beachten.

Beim Anschluss einer Energieerzeugungsanlage ans Netz der EKZ haben Sie die Wahl zwischen Messanordnungen «Nettoproduktion» und «Überschuss». Lesen Sie in unseren Messanordnungen mehr darüber, worin sich die Varianten unterscheiden.

Die Messanordnung «Nettoproduktion» empfiehlt sich u.a. für Erzeugungsanlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA. Bei diesen muss im Rahmen der gesetzlichen Erfassungspflicht nämlich die gesamte Nettoproduktion (Bruttoproduktion minus Eigenbedarf/Hilfsspeisung der Anlage) erfasst werden. Anlagen dieser Grösse müssen darüber hinaus mit einer Messeinrichtung für die Erfassung von 15-Minuten-Lastgangwerten mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet werden.

Gewisse Förderprogramme machen Vorgaben zur Art der Messung, die frühzeitig in der Planung einfliessen sollten. Bei Unterstützung durch Dritte (z.B. bei Förderprogrammen von Gemeinden) gelten die dort gestellten Anforderungen.

Es gibt zwei Anschlussvarianten für Energieerzeugungsanlagen. Bei der Wahl zwischen diesen Messanordnungen ist der Produzent grundsätzlich frei. Gewisse Anforderungen gilt es aber zu beachten.

Beim Anschluss einer Energieerzeugungsanlage ans Netz der EKZ haben Sie die Wahl zwischen Messanordnungen «Nettoproduktion» und «Überschuss». Lesen Sie in unseren Messanordnungen mehr darüber, worin sich die Varianten unterscheiden.

Die Messanordnung «Nettoproduktion» empfiehlt sich u.a. für Erzeugungsanlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA. Bei diesen muss im Rahmen der gesetzlichen Erfassungspflicht nämlich die gesamte Nettoproduktion (Bruttoproduktion minus Eigenbedarf/Hilfsspeisung der Anlage) erfasst werden. Anlagen dieser Grösse müssen darüber hinaus mit einer Messeinrichtung für die Erfassung von 15-Minuten-Lastgangwerten mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet werden.

Gewisse Förderprogramme machen Vorgaben zur Art der Messung, die frühzeitig in der Planung einfliessen sollten. Bei Unterstützung durch Dritte (z.B. bei Förderprogrammen von Gemeinden) gelten die dort gestellten Anforderungen.

Eigenverbrauch

Wenn der in einer Energieerzeugungsanlage gewonnene Strom gleichzeitig vom Produzenten oder von Dritten verbraucht wird, spricht man von Eigenverbrauch.

Anspruch auf Eigenverbrauch haben grundsätzlich alle Produzenten – unabhängig von der Grösse der Anlage oder vom Förderungsprogramm. Auch Betreiber, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, haben die Möglichkeit von Eigenverbrauch.

Wer seinen lokal erzeugten Strom selber nutzt, bezieht weniger Energie aus dem Netz und spart so Strombezugskosten (Energie, Netznutzung, Abgaben). Umgekehrt erhalten Eigenverbraucher keine Einspeisevergütung für den selbst verbrauchten Strom. Eigenverbrauch kann sowohl in einem Einfamilienhaus als auch bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft mit gemeinsam betriebener Anlage oder in einer Mietliegenschaft erfolgen. Die Eigentumsverhältnisse der Anlage spielen dabei keine Rolle.

Wenn der in einer Energieerzeugungsanlage gewonnene Strom gleichzeitig vom Produzenten oder von Dritten verbraucht wird, spricht man von Eigenverbrauch.

Anspruch auf Eigenverbrauch haben grundsätzlich alle Produzenten – unabhängig von der Grösse der Anlage oder vom Förderungsprogramm. Auch Betreiber, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, haben die Möglichkeit von Eigenverbrauch.

Wer seinen lokal erzeugten Strom selber nutzt, bezieht weniger Energie aus dem Netz und spart so Strombezugskosten (Energie, Netznutzung, Abgaben). Umgekehrt erhalten Eigenverbraucher keine Einspeisevergütung für den selbst verbrauchten Strom. Eigenverbrauch kann sowohl in einem Einfamilienhaus als auch bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft mit gemeinsam betriebener Anlage oder in einer Mietliegenschaft erfolgen. Die Eigentumsverhältnisse der Anlage spielen dabei keine Rolle.

Installation und Messanordnung

Die Installation und die Messanordnung im jeweiligen Gebäude sorgen dafür, dass der Stromverbrauch in erster Linie durch die eigene Anlage gedeckt wird, ohne das Versorgungsnetz in Anspruch zu nehmen. Übersteigt die Nettoproduktion der eigenen Anlage (also Bruttoproduktion abzgl. Eigenbedarf der Anlage selbst) den zeitgleichen Verbrauch, wird der Überschuss ins Netz eingespeist. Umgekehrt wird die Differenz vom Netz bezogen, sobald der Verbrauch grösser ist als die zeitgleiche Nettoproduktion.

Anlagen für den Eigenverbrauch müssen mit der Messanordnung «Überschuss» ausgestattet sein. Ein Zwei-Richtungs-Zähler misst separat die Einspeisung des Überschusses ins Netz der EKZ und den Bezug aus dem Netz. Die Überschussmessung kann auch als virtueller Messpunkt betrieben werden, wenn sowohl die Produktion als auch der Verbrauch mit einer Messeinrichtung für die Erfassung von 15-Minuten-Lastgangwerten ausgestattet sind.

Der Umbau einer bestehenden Anlage mit Messanordnung «Nettoproduktion» zu «Überschuss» muss von einem durch den Produzenten beauftragten Installateur vorbereitet werden. Erst danach ist der Wechsel der zuständigen Netzregion der EKZ zu melden. Nach dieser Meldung erfolgt der Umbau innerhalb von maximal drei Monaten (auf Ende eines Monats).

Die Installation und die Messanordnung im jeweiligen Gebäude sorgen dafür, dass der Stromverbrauch in erster Linie durch die eigene Anlage gedeckt wird, ohne das Versorgungsnetz in Anspruch zu nehmen. Übersteigt die Nettoproduktion der eigenen Anlage (also Bruttoproduktion abzgl. Eigenbedarf der Anlage selbst) den zeitgleichen Verbrauch, wird der Überschuss ins Netz eingespeist. Umgekehrt wird die Differenz vom Netz bezogen, sobald der Verbrauch grösser ist als die zeitgleiche Nettoproduktion.

Anlagen für den Eigenverbrauch müssen mit der Messanordnung «Überschuss» ausgestattet sein. Ein Zwei-Richtungs-Zähler misst separat die Einspeisung des Überschusses ins Netz der EKZ und den Bezug aus dem Netz. Die Überschussmessung kann auch als virtueller Messpunkt betrieben werden, wenn sowohl die Produktion als auch der Verbrauch mit einer Messeinrichtung für die Erfassung von 15-Minuten-Lastgangwerten ausgestattet sind.

Der Umbau einer bestehenden Anlage mit Messanordnung «Nettoproduktion» zu «Überschuss» muss von einem durch den Produzenten beauftragten Installateur vorbereitet werden. Erst danach ist der Wechsel der zuständigen Netzregion der EKZ zu melden. Nach dieser Meldung erfolgt der Umbau innerhalb von maximal drei Monaten (auf Ende eines Monats).

Steuerung des Elektroboilers

EKZ unterstützt die Solar-Produzenten mit einem Boiler-Befehl, der die Optimierung des Eigenverbrauchs beim Kunden mit einer netzfreundlichen Ladestrategie kombiniert. Dadurch gewährt der Kunde EKZ Zugriff auf den Boiler und kann vom günstigen Netztarif EKZ Netz 400F profitieren.

  • Das Freigabefenster tagsüber ermöglicht die Ladung des Boilers mit eigenem Solarstrom. Die Solarsteuerung ist entsprechend anzupassen.
  • Die Sperrung am Abend hilft EKZ die Abendspitze zu glätten und dadurch Netz-Investitionen zu vermeiden.
  • Ab 21 Uhr kann der Boiler bei Bedarf günstigen Niedertarif-Strom vom Netz beziehen, so dass er am Morgen wieder voll geladen ist.

EKZ unterstützt die Solar-Produzenten mit einem Boiler-Befehl, der die Optimierung des Eigenverbrauchs beim Kunden mit einer netzfreundlichen Ladestrategie kombiniert. Dadurch gewährt der Kunde EKZ Zugriff auf den Boiler und kann vom günstigen Netztarif EKZ Netz 400F profitieren.

  • Das Freigabefenster tagsüber ermöglicht die Ladung des Boilers mit eigenem Solarstrom. Die Solarsteuerung ist entsprechend anzupassen.
  • Die Sperrung am Abend hilft EKZ die Abendspitze zu glätten und dadurch Netz-Investitionen zu vermeiden.
  • Ab 21 Uhr kann der Boiler bei Bedarf günstigen Niedertarif-Strom vom Netz beziehen, so dass er am Morgen wieder voll geladen ist.
Visualisierung der Boiler-Steuerung.

Lösungen für Eigenverbrauchsgemeinschaften

Planen Sie einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch? Wir bieten dazu verschiedene Lösungen an.

Produkte & Vergütungen

Das neue Energiegesetz als Teil der Energiestrategie 2050 ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Das Gesetz gibt vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

  • im Jahr 2020 bei mindestens 4‘400 GWh und
  • im Jahr 2035 bei mindestens 11‘400 GWh liegen soll.

Um diese Richtwerte zu erreichen, kennt die Schweiz die folgenden Abnahme- und Vergütungsmodelle für selbst produzierten Strom:

Das neue Energiegesetz als Teil der Energiestrategie 2050 ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Das Gesetz gibt vor, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

  • im Jahr 2020 bei mindestens 4‘400 GWh und
  • im Jahr 2035 bei mindestens 11‘400 GWh liegen soll.

Um diese Richtwerte zu erreichen, kennt die Schweiz die folgenden Abnahme- und Vergütungsmodelle für selbst produzierten Strom:

Einspeisevergütungssystem (EVS)

Die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird mit dem neuen Energiegesetz in eine kostenorientierte Einspeisevergütung mit Direktvermarktung umgestaltet. Zusätzlich wird das EVS zeitlich befristet, damit werden ab dem 1. Januar 2023 keine neuen Anlagen mehr aufgenommen.

Das EVS ist ein Instrument zur Förderung der Stromproduktion für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 aus folgenden Technologien:

  • Geothermie
  • Windenergie
  • Wasserkraft (Leistung von 1 bis 10 MW)
  • Biomasse und Abfällen aus Biomasse
  • Sonnenenergie (Leistung ab 100 kWp, sofern keine Einmalvergütung erfolgt)

Auch mit der Energiestrategie 2050 sind die Mittel begrenzt und reichen nicht aus, um alle Anlagen mit dem EVS zu fördern. Für Neuanlagen ist ein Eintritt in das EVS kaum mehr möglich. Gemäss dem Bundesamt für Energie kann die Warteliste für Photovoltaikanlagen voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Projektanten von Photovoltaik-Anlagen zwischen 100 kWp bis 50 MWp wird die Inanspruchnahme einer Einmalvergütung für grosse Photovoltaik-Anlagen (GREIV) empfohlen.

Bei den Vergütungsarten wird neu zwischen Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis unterschieden. Die Pflicht zur Direktvermarktung gilt ab 1. Januar 2020 für sämtliche Neuanlagen ab einer Anlagenleistung von 100 kW, sowie Anlagen die bis Ende 2017 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (KEV-Anlagen) erhalten haben und eine Leistung ab 500 kW aufweisen. Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im EVS unter Einhaltung einer Meldefrist von 3 Monaten möglich. Ein Wechsel ist endgültig.

Die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird mit dem neuen Energiegesetz in eine kostenorientierte Einspeisevergütung mit Direktvermarktung umgestaltet. Zusätzlich wird das EVS zeitlich befristet, damit werden ab dem 1. Januar 2023 keine neuen Anlagen mehr aufgenommen.

Das EVS ist ein Instrument zur Förderung der Stromproduktion für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 aus folgenden Technologien:

  • Geothermie
  • Windenergie
  • Wasserkraft (Leistung von 1 bis 10 MW)
  • Biomasse und Abfällen aus Biomasse
  • Sonnenenergie (Leistung ab 100 kWp, sofern keine Einmalvergütung erfolgt)

Auch mit der Energiestrategie 2050 sind die Mittel begrenzt und reichen nicht aus, um alle Anlagen mit dem EVS zu fördern. Für Neuanlagen ist ein Eintritt in das EVS kaum mehr möglich. Gemäss dem Bundesamt für Energie kann die Warteliste für Photovoltaikanlagen voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Projektanten von Photovoltaik-Anlagen zwischen 100 kWp bis 50 MWp wird die Inanspruchnahme einer Einmalvergütung für grosse Photovoltaik-Anlagen (GREIV) empfohlen.

Bei den Vergütungsarten wird neu zwischen Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis unterschieden. Die Pflicht zur Direktvermarktung gilt ab 1. Januar 2020 für sämtliche Neuanlagen ab einer Anlagenleistung von 100 kW, sowie Anlagen die bis Ende 2017 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (KEV-Anlagen) erhalten haben und eine Leistung ab 500 kW aufweisen. Ein freiwilliger Wechsel in die Direktvermarktung ist für sämtliche Anlagenbetreiber im EVS unter Einhaltung einer Meldefrist von 3 Monaten möglich. Ein Wechsel ist endgültig.

Bei der Direktvermarktung ist der Produzent selber für den Verkauf der produzierten Energie verantwortlich. Dazu vereinbart der Produzent einen individuellen Abnahmevertrag mit einem beliebigen Energieversorger oder Direktvermarkter. Für die Abgeltung des ökologischen Mehrwerts vergütet Pronovo eine gleitenden technologiespezifische Einspeiseprämie und ein technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt zur Entschädigung des Aufwandes für die Stromvermarktung. 

Die Einspeisung zum Referenzmarktpreis entspricht weitgehend der bisherigen KEV mit einem konstanten Vergütungssatz.

Bei der Direktvermarktung ist der Produzent selber für den Verkauf der produzierten Energie verantwortlich. Dazu vereinbart der Produzent einen individuellen Abnahmevertrag mit einem beliebigen Energieversorger oder Direktvermarkter. Für die Abgeltung des ökologischen Mehrwerts vergütet Pronovo eine gleitenden technologiespezifische Einspeiseprämie und ein technologiespezifisches Bewirtschaftungsentgelt zur Entschädigung des Aufwandes für die Stromvermarktung. 

Die Einspeisung zum Referenzmarktpreis entspricht weitgehend der bisherigen KEV mit einem konstanten Vergütungssatz.

Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen (KLEIV)

Die KLEIV ist ein Instrument zur Förderung von Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 und einer Leistung von 2 kWp bis weniger als 100 kWp. Auch grössere Anlagen können die KLEIV beanspruchen, wobei die installierte Leistung über 99.9 kWp nicht gefördert wird. Die Anmeldung für eine Einmalvergütung kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo erfolgen. Photovoltaikanlagen, die bereits in Betrieb sind und zum jetzigen Zeitpunkt für die KLEIV angemeldet werden, müssen mit einer Wartezeit von ungefähr 3 Monaten rechnen. Die ins Netz eingespeiste Energie kann an Dritte vermarktet werden oder wird durch den Netzbetreiber mit einem Rückliefertarif vergütet. Der produzierte und eingespeiste ökologische Mehrwert kann in Form von Herkunftsnachweisen am Markt gehandelt werden.

Die KLEIV ist ein Instrument zur Förderung von Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 und einer Leistung von 2 kWp bis weniger als 100 kWp. Auch grössere Anlagen können die KLEIV beanspruchen, wobei die installierte Leistung über 99.9 kWp nicht gefördert wird. Die Anmeldung für eine Einmalvergütung kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo erfolgen. Photovoltaikanlagen, die bereits in Betrieb sind und zum jetzigen Zeitpunkt für die KLEIV angemeldet werden, müssen mit einer Wartezeit von ungefähr 3 Monaten rechnen. Die ins Netz eingespeiste Energie kann an Dritte vermarktet werden oder wird durch den Netzbetreiber mit einem Rückliefertarif vergütet. Der produzierte und eingespeiste ökologische Mehrwert kann in Form von Herkunftsnachweisen am Markt gehandelt werden.

Einmalvergütung für grosse Photovoltaik-Anlagen (GREIV)

Die GREIV ist ein Instrument zur Förderung von Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 und einer Leistung ab 100 kWp bis zu 50 MWp. Die Anmeldung für eine Einmalvergütung kann bereits vor dem Bau der Anlage bei Pronovo erfolgen. Photovoltaikanlagen, die zum jetzigen Zeitpunkt für die GREIV angemeldet werden, müssen mit einer Wartezeit von ungefähr 3 Monaten rechnen. Diese Wartezeit hängt damit zusammen, dass die Fördermittel bis Ende 2022 für andere Zwecke gebunden sind. Die ins Netz eingespeiste Energie kann an Dritte vermarktet werden oder wird durch den Netzbetreiber mit einem Rückliefertarif vergütet. Der produzierte und eingespeiste ökologische Mehrwert kann in Form von Herkunftsnachweisen am Markt gehandelt werden.

Die GREIV ist ein Instrument zur Förderung von Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 und einer Leistung ab 100 kWp bis zu 50 MWp. Die Anmeldung für eine Einmalvergütung kann bereits vor dem Bau der Anlage bei Pronovo erfolgen. Photovoltaikanlagen, die zum jetzigen Zeitpunkt für die GREIV angemeldet werden, müssen mit einer Wartezeit von ungefähr 3 Monaten rechnen. Diese Wartezeit hängt damit zusammen, dass die Fördermittel bis Ende 2022 für andere Zwecke gebunden sind. Die ins Netz eingespeiste Energie kann an Dritte vermarktet werden oder wird durch den Netzbetreiber mit einem Rückliefertarif vergütet. Der produzierte und eingespeiste ökologische Mehrwert kann in Form von Herkunftsnachweisen am Markt gehandelt werden.

Rückliefertarife

Informationen zu den aktuellen Rückliefertarifen für Energieproduzenten.

Noch Fragen? Wir sind für Sie da.

Kundendienst

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 bis 17.30 Uhr

Telefon: 058 359 55 22

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