Allgemeine Bedingungen (AB) von EKZ Gemeinsamstrom

1. Zweck

Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien («Produzenten») und Endverbraucher («Konsumenten») haben die Möglichkeit, sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft («LEG») nach Art. 17d StromVG zusammen- bzw. einer solchen anzuschliessen. Die LEG dient dazu, den von den teilnehmenden Produzenten erzeugten und über den Eigenverbrauch hinausgehenden Strom innerhalb der LEG unter Nutzung des Verteilnetzes lokal abzusetzen. Unter dem Begriff «Gemeinsamstrom» bieten die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich («EKZ») den Betrieb (d.h. Verwaltung und Abrechnung) von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften an.

Diese AB regeln das Verhältnis zwischen den an einer LEG teilnehmenden Produzenten und Konsumenten (zusammen «Teilnehmer») sowie der LEG-Vertreterin EKZ.

2. Beitritt

Produzenten und Konsumenten, die einer LEG beitreten möchten, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den vorliegenden allgemeinen Bedingungen im Rahmen ihrer Anmeldung (Beitrittserklärung) zustimmen. Mit dem Beitritt ermächtigen die Teilnehmer den VNB insbesondere dazu, die zum Betrieb der LEG notwendigen Daten an EKZ herauszugeben und die zur Abrechnung des LEG-Stroms notwendigen Daten (insbesondere Kunden- und Messdaten) viertelstündlich digital an EKZ zu übertragen.

Die Teilnahme steht grundsätzlich natürlichen und juristische Personen, Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch («ZEV») und virtuellen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch («vZEV») offen. Die Teilnahme ist möglich in der Rolle des Produzenten, des Konsumenten oder in beiden Rollen.

Der Beitritt wird zum ersten eines Monats wirksam, nachdem EKZ den Teilnehmer erfolgreich beim lokalen Verteilnetzbetreiber («VNB») angemeldet hat und ein allenfalls noch zu installierender Smart Meter montiert wurde.

Ein Anspruch auf Teilnahme an der LEG besteht nicht. Der Beitritt kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Teilnehmer erteilen mit ihrem Beitritt zur LEG ihre vorbehaltlose Zustimmung zum Beitritt weiterer zukünftiger Teilnehmer zu derselben LEG, sofern diese sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen AB übernehmen.

3. Lieferung von LEG-Strom

Die Produzenten verpflichten sich, die gesamte von ihnen erzeugte und über den Eigenverbrauch (bzw. den Verbrauch im Rahmen eines ZEV oder vZEV) hinausgehende elektrische Energie innerhalb der LEG abzusetzen, soweit sie gleichzeitig von den Konsumenten nachgefragt wird («LEG-Strom»).

4. Bezug von LEG-Strom

Die Konsumenten verpflichten sich, ihren Strombedarf soweit durch LEG-Strom zu decken, als im Zeitpunkt des Bedarfs LEG-Strom zur Verfügung steht. Sie verpflichten sich, den gemäss Ziffer 5 auf sie entfallenden LEG-Strom gemäss Ziffer 6 zu vergüten.

5. Verteilung von LEG-Strom

Wird innerhalb einer Viertelstunde von den Produzenten insgesamt gleich viel oder weniger Strom produziert als von allen Konsumenten gemeinsam Strom verbraucht wird, wird dieser Strom als LEG-Strom rechnerisch anteilig auf alle Konsumenten verteilt, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen individuellen Verbrauchs zum Gesamtverbrauch.

Wird innerhalb einer Viertelstunde von den Produzenten insgesamt mehr Strom produziert als von allen Konsumenten gemeinsam Strom verbraucht wird, gilt der Strom im Umfang des gesamten Verbrauchs als innerhalb der LEG als LEG-Strom abgesetzt, und im darüber hinausgehenden Umfang als in das Verteilnetz eingespeist. Die rechnerische Verteilung des LEG-Stroms auf die Produzenten erfolgt im Verhältnis ihrer jeweiligen individuellen der LEG bereitgestellten Produktion zur gesamten der LEG bereitgestellten Produktion.

6. Preise

Die Konsumenten verpflichten sich, den bezogenen LEG-Strom den jeweiligen Produzenten zu bezahlen. Es gelten die auf der Website (Gemeinsamstrom) statuierten Preise.

Die Vergütung, welche die Produzenten für den in der LEG abgesetzten Strom erhalten, ist unter (Gemeinsamstrom) aufrufbar. Ist ein Produzent aufgrund seiner Geschäftstätigkeit mehrwertsteuerpflichtig, gilt die ausgewiesene Vergütung als Gesamtbetrag exklusive Mehrwertsteuer.

7. Kosten VNB und Drittlieferanten, Einspeisevergütung

Soweit Konsumenten mehr Strom verbrauchen, als LEG-Strom verfügbar ist, beziehen sie diesen vom VNB bzw. von dem von ihnen gewählten Energielieferanten. Dieser Strombezug ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung und wird den einzelnen Konsumenten vom VNB bzw. Energielieferanten in Rechnung gestellt.

Netzkosten und Abgaben sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie werden den einzelnen Konsumenten für deren gesamten Strombezug (inkl. LEG-Strom) vom VNB in Rechnung gestellt. Auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Aufteilung von Kosten und Abgaben im Sinne von Art. 19f Abs. 1 lit. e StromVV wird verzichtet.

Die Vergütung für die durch die Produzenten ins Netz eingespeiste Energie (Produktion, die nicht als LEG-Strom abgesetzt werden kann) ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

8. Vertretung der LEG gegenüber Dritten

EKZ übernimmt die Vertretung der LEG gegenüber dem VNB nach Art. 17d Abs. 5 StromVG.

Die Teilnehmer sind nicht berechtigt, die LEG zu vertreten.

9. Abrechnung und Inkasso

Die an der LEG teilnehmenden Produzenten und Konsumenten beauftragen EKZ mit der Abrechnung und dem Inkasso.

EKZ stellt den Konsumenten quartalsweise Rechnung für den von ihnen bezogenen LEG-Strom und zieht die Beträge zwecks Weiterleitung an die Produzenten ein.

Die Produzenten erhalten quartalsweise eine Abrechnung über den durch sie abgesetzten LEG-Strom sowie die Zahlungseingänge. Die Weiterleitung der bei EKZ eingegangen Beträge erfolgt unter Abzug des Dienstleistungsentgelts gemäss Ziffer 11 quartalsweise auf das von den jeweiligen Produzenten hierfür bezeichnete Konto.

Ausstehende Forderungen gegenüber Konsumenten werden bis zur zweiten Mahnung verfolgt. Die Konsumenten stimmen zu, dass ihre Identität nach erfolgloser Mahnung durch EKZ auf Anfrage der Produzenten zwecks Durchsetzung der Forderung durch diese offengelegt wird. EKZ verpflichtet sich gegenüber den Produzenten, nach erfolgloser Mahnung von ihrem Recht, sich im Verzug befindende Konsumenten aus der LEG auszuschliessen (vgl. Ziff. 12), Gebrauch zu machen.

10. Web-Applikation

Die LEG-Vertreterin kann eine Web-Applikation zur Verfügung stellen, mit welcher die Teilnehmer Zugang zu Daten zu ihrem eigenen Stromverbrauch bzw. ihrer eigenen Stromerzeugung, zum Gesamtverbrauch und der Gesamterzeugung innerhalb der LEG sowie Informationen zur Abrechnung und Updates erhalten

11. Dienstleistungsentgelt

Das Entgelt für die Vertretung und Verwaltung und den operativen Betrieb der LEG durch EKZ bemisst sich wie folgt:

  • Konsumenten: Differenz zwischen dem zu bezahlenden Netznutzungsentgelt ohne Teilnahme an einer LEG und dem aufgrund der Teilnahme an der LEG reduziertem Netznutzungsentgelt
  • Produzenten: Differenz zwischen dem Preis, den der Produzent für die Lieferung von LEG-Strom erhält und dem Preis den der LEG-Teilnehmer für den Storm bezahlt.

Das Dienstleistungsentgelt wird von den von den Konsumenten eingegangen Beträgen vor deren Weiterleitung an die Produzenten abgezogen.

12. Dauer der LEG, Austritt und Ausschluss

Die Bildung der LEG setzt den Beitritt mindestens eines Produzenten und eines Konsumenten voraus. Es gelten die Voraussetzungen nach Ziff. 2 hiervor. 

Jeder Teilnehmer kann aus der LEG austreten. Er hat dies gegenüber EKZ zwei Monate im Voraus auf ein Monatsende hin schriftlich anzukündigen. Der Ausschluss eines Teilnehmers durch EKZ ist unter Wahrung derselben Frist möglich. Der Austritt bzw. Ausschluss muss nicht begründet werden. 

Im Falle eines Umzugs (auch innerhalb derselben Gemeinde) müssen Teilnehmer unter Wahrung der Frist von 2 Monaten aus der LEG austreten (schriftliche Kündigung) und, sofern gewünscht, sich mit der neuen Adresse und unter Verweis auf den neuen Stromzähler bei derselben oder einer anderen LEG neu anmelden. 

EKZ hat das Recht, Teilnehmer mit sofortiger Wirkung aus der LEG auszuschliessen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • Konsumenten ihre Rechnung trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen;
  • über einen Teilnehmer der Konkurs eröffnet oder ihm die provisorische oder definitive Nachlassstundung bewilligt wird;
  • die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer LEG nicht mehr gegeben sind.

EKZ kann die LEG unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende auflösen. Sie informiert die Teilnehmer schriftlich (per Brief oder in elektronischer Form). Die LEG ist ferner aufgelöst, wenn nicht mindestens ein Produzent und ein Konsument in der LEG verbleiben. 

13. Änderungen der Bedingungen (inkl. Preisanpassungen)

EKZ kann einseitig Änderungen (inkl. Preisanpassungen) vornehmen. 

Änderungen der Bedingungen (inkl. Preisanpassungen) werden den Teilnehmern mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten per E-Mail kommuniziert und auf der Webseite aufgeschalten. Teilnehmer, die der Änderung nicht zustimmen, haben das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ausserordentlich per in Kraft treten der Änderungen aus der LEG auszutreten. 

14. Haftung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. 

Unter den Teilnehmern sowie im Verhältnis zur LEG-Vertreterin besteht keine Solidarhaftung. Insbesondere sind die einzelnen Konsumenten alleinige Schuldner für den von ihnen bezogenen LEG-Strom. 

15. Übertragung Betrieb LEG, Beizug von Dritten

EKZ ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen gesamthaft auf einen Dritten zu übertragen, der diese vollständig übernimmt. Diese Übertragung ist den Teilnehmern mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich anzuzeigen. Ist ein Teilnehmer der Übertragung nicht einverstanden, kann er unter Wahrung der Frist nach Ziff. 12 dieser Bedingungen aus der LEG austreten. 

EKZ ist ferner berechtigt, zur Ausübung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen. 

16. Datenschutz 

EKZ bearbeitet die Personendaten der Teilnehmer in Übereinstimmung mit der EKZ Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.ekz.ch/datenschutz. Die Erhebung und Bearbeitung erfolgt insbesondere zum Zweck der Gründung und des Betriebs der LEG sowie der Abrechnung und Rechnungsstellung des LEG-Stroms. Messdaten können in anonymisierter Form für Training und Entwicklung von Algorithmen und maschinellen Lernmodellen, beispielsweise für die Prognostizierung von Verfügbarkeit und Verbrauch von LEG-Strom, verwendet werden.

17. Vertraulichkeit

Die Teilnehmer haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Identität der anderen Teilnehmer und deren Daten. Die Produzenten sind jedoch berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Forderungen Auskunft über die Identität von sich im Zahlungsverzug befindenden Konsumenten zu erhalten, nachdem diese von EKZ nach Ziff. 9 hiervor erfolglos gemahnt wurden. 


18. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig oder nicht durchsetzbar sein, beeinträchtigt dies die Bedingungen insgesamt nicht. Die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen so zu ersetzen, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck der Bedingungen möglichst erreicht wird. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Lücken in den Bedingungen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss internationaler Ab- und Übereinkommen Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.