Das Fachsekretariat der WEKO hatte EKZ im Rahmen einer sogenannten Marktbeobachtung mehrere Fragen zur Strombeschaffung gestellt, die EKZ fristgerecht beantwortet hat. Darauf basierend hat die WEKO EKZ nun ein Abschlussschreiben zugestellt. Die WEKO hat weder ein Verfahren gegen EKZ geführt noch Beschwerde erhoben.
EKZ beauftragte Primeo Energie AG (Primeo) als Energiedienstleisterin, Energie für die grundversorgten Kundinnen und Kunden zu beschaffen. Dies im Zuge der gleichzeitig erfolgten Übertragung eines Teils des Marktgeschäfts von EKZ an Primeo. Die erwähnte Beauftragung erfolgte zunächst freihändig, d.h. ohne vergaberechtliche Ausschreibung. Die freihändige Vergabe der Dienstleistung war nach Auffassung von EKZ während einer Übergangsphase notwendig und zulässig, um sicherzustellen, dass die Strombeschaffung unmittelbar nach der zeitgleich erfolgten Auslagerung des Marktgeschäfts weiterhin reibungslos funktionierte. Nach der Übergangsphase schrieb EKZ die Dienstleistungen für die Strombeschaffung öffentlich aus.
Die WEKO bestätigt nun, dass die der Primeo erteilten Dienstleistungsverträge ab dem Jahr 2023 bis heute vergaberechtlich korrekt erfolgt sind. Sie vertritt in Abweichung zur Einschätzung von EKZ jedoch die Auffassung, dass auch die Vergaben vor dem Jahr 2023 nach vergaberechtlichen Kriterien hätte ausgeschrieben werden müssen. EKZ nimmt dies zur Kenntnis.
Für die Strombeschaffung selbst kommt die WEKO zum Schluss, dass diese trotz der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 6 Abs 5bis Bst. c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) hätte ausgeschrieben werden müssen. Der neuen Bestimmung des StromVG, wonach Verteilnetzbetreiber «die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen» können, gehe das sogenannte GPA-Beschaffungsübereinkommen vor (Government Procurement Agreement) – ein völkerrechtlicher Vertrag über das öffentliche Beschaffungswesen.
EKZ hält fest, dass jeweils das am Strommarkt günstigste Angebot für die Energie der grundversorgten Kundinnen und Kunden beschafft wurde. Folglich hatte das Ausbleiben einer öffentlichen Ausschreibung keinen Einfluss auf die Tarifhöhe der grundversorgten Kundinnen und Kunden.