

Die Beschaffungskosten für Energie sind aufgrund der tieferen Marktpreise gesunken. Teilweise werden sie jedoch durch die tarifliche Berücksichtigung von kostenerhöhenden Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren kompensiert. Diese Deckungsdifferenzen sind insbesondere durch die hohen Ausgleichsenergiekosten von Swissgrid der letzten Jahre begründet. Insgesamt sinken die Kosten im Vergleich zum Vorjahr um 1,8 Prozent.
Netznutzung
Die Kosten für die Netznutzung setzen sich zusammen aus dem Tarif für das jeweilige Netzprodukt und dem Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL).
Netzprodukt
Der durchschnittliche Tarif für das Netzprodukt sinkt um 3,2 Prozent. Die Senkung des Kapitalkostensatzes (WACC) sowie tiefer eingerechnete Kosten aus Deckungsdifferenzbeständen werden durch deutlich höhere Betriebs- und Kapitalkosten von EKZ kompensiert aufgrund höherer Investitionen in den Netzausbau sowie gestiegener Betriebsaufwendungen, insbesondere im Bereich Cyber Security.
Die Kosten sinken insgesamt um 0,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Allgemeine Systemdienstleistungen (SDL)
Der Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) von Swissgrid sinkt aufgrund des geringeren prognostizierten Beschaffungsaufwands von 0,29 auf 0,21 Rp./kWh mit MWST bzw. von 0,27 auf 0,19 Rp./kWh ohne MWST.
Auf Basis von Art. 17a StromVG wird seit 2026 ein Messtarif verrechnet. Dieser steigt für einen Standardkunden von CHF 5.00 auf CHF 6.20 pro Monat ohne MWST. Die Kosten steigen gegenüber dem Vorjahr um rund 17,2 Prozent. Der Anstieg der Kosten ist durch steigende Kapitalkosten als Folge des voranschreitenden Smart-Meter-Rollouts und durch den höheren Aufwand bei den Messdienstleistungen begründet. Die Differenzierung der Messtarife erfolgt auf Basis der Netzanschlussleistung sowie der Art der Messung am Übergabepunkt.
Die Bundesabgaben für die Förderung von erneuerbarer Energie bleiben 2027 unverändert bei 2,49 Rp./kWh mit MWST bzw. 2,30 Rp./kWh ohne MWST.
Die Kosten der Stromreserve werden mit einem Tarif von Swissgrid verrechnet. Damit werden Massnahmen zur Versorgungssicherheit wie Wasserkraftreserven, Reservekraftwerke und Notstromgruppen finanziert. Der Tarif sinkt von 0,44 auf 0,18 Rp./kWh mit MWST bzw. von 0,41 auf 0,17 Rp./kWh ohne MWST.
Seit 2026 erhebt Swissgrid einen Zuschlag für solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz. Der Tarif steigt von 0,05 Rp./kWh auf 0,21 Rp./kWh mit MWST bzw. von 0,05 Rp./kWh auf 0,19 Rp./kWh ohne MWST.
Der Zuschlag setzt sich zusammen aus den Kosten für Netzverstärkungen im Verteilnetz (0,18 Rp./kWh) sowie aus den Kosten für Überbrückungshilfen für die Eisen-, Stahl- und Aluminiumindustrie von strategischer Bedeutung (0,01 Rp./kWh).
Diese Tarifkomponente bleibt 2027 unverändert bei 0,17 Rp./kWh mit MWST bzw. bei 0,16 Rp./kWh ohne MWST. Dies ist eine Abgabe zur Finanzierung von Energieeffizienzmassnahmen und vergünstigter Energieberatung.
Die Zustellung einer Papierrechnung kostet 90 Rappen pro Rechnung. Grund für diese Gebühr ist das Bemühen von EKZ, die entstehenden Kosten (Papier, Druck und Versand) möglichst verursachergerecht den Kundinnen und Kunden weiter zu verrechnen.
Damit für Sie in Zukunft diese Kosten nicht anfallen, empfehlen wir auf eine elektronische Rechnung wie E-Mail-Rechnung oder eBill zu wechseln. Informationen zur Umstellung finden Sie auf der Seite Stromrechnung & Zahlungsarten.
Deckungsdifferenzen sind Guthaben oder Forderungen, die zwischen den Kundinnen und Kunden und dem Netzbetreiber aus den Vorjahren bestehen. Sie entstehen durch Abweichungen zwischen den geplanten Kosten und Erlösen („Soll“) und den tatsächlich eingetretenen Kosten und Erlösen („Ist“). Diese Differenzen werden als Deckungsdifferenzen bezeichnet und müssen in den Folgejahren ausgeglichen werden.
Wenn die Tarife in den Vorjahren zu tief kalkuliert worden sind, entsteht eine Unterdeckung, die in den Folgejahren eingerechnet wird. Im Gegensatz dazu werden Überdeckungen, die durch zu hohe Tarife verursacht wurden, ebenfalls in den Folgejahren berücksichtigt. Die Grundlagen für dieses Vorgehen sind in Art. 14 Abs. 1 Stromversorgungsgesetz (StromVG) festgelegt.
Der Tarif gilt rund um die Uhr und unterscheidet sich nach Quartalszeiträumen.
Q1 Jan.–März: 1. Januar bis 31. März
Q2 Apr.–Juni: 1. April bis 30. Juni
Q3 Juli–Sept.: 1. Juli bis 30. September
Q4 Okt.–Dez.: 1. Oktober bis 31. Dezember
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 bis 17.30 Uhr
Telefon: 058 359 55 22