Für Kunden und Kundinnen im Gebiet von EKZ Einsiedeln AG gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Die ab 1. Januar 2026 geltende Version der Allgemeinen Bedingungen für Endverbraucher und Produzenten (gültig ab 1. Januar 2026) enthält folgende Änderungen:
Art. 2 Begriffsbestimmung: Die neuen Begriffe virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) und lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) werden eingeführt.
Art. 5a Datenschutz: Diese Ergänzung betrifft die Datenweitergabe der Messdaten an den Vertreter eines vZEV und einer LEG. Die jeweiligen Vertreter von vZEV und LEG sind dafür verantwortlich, dass die Teilnehmer die Zustimmung gegeben haben, dass EKZ die Messdaten an den jeweiligen Vertreter weiterleiten darf.
Art. 15.2 und 15.3: Ergänzung der Tarife mit Messtarif und Rückerstattungstarif für Netzentgelte für Speicher mit Endverbrauch
Art. 20.3: Auf Basis des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien kann EKZ ohne Entrichtung einer Vergütung vom Produzenten verlangen, dass dieser die Einspeisung im Ausmass von 3 % der jährlichen Einspeisung abriegelt.
Weiter wurde die Umschreibung diverser Artikel aufgrund der neuen regulatorischen Vorgaben bezüglich Messtarif sowie Abgaben und Zuschläge wie folgt angepasst: Die Elektrizitätstarife werden ab 2026 aufgeschlüsselt in Energielieferung, Netznutzung, Messung und Zuschläge, Abgaben sowie Gebühren ausgewiesen.