ZEV-Netzanmeldung

ZEV-Netzanmeldung

Melden Sie hier Ihren Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäss Art. 17 des Energiegesetzes (EnG) an.

Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit der EKZ-Datenschutzerklärung.

 

Erforderliche Schritte vor dem Ausfüllen des Formulars
Für die ZEV-Netzanmeldung ist eine schriftliche Bestätigung der Vertretung (falls Sie nicht selbst die Vertretung des ZEV übernehmen, sondern den ZEV nur anmelden) und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer notwendig. Bevor Sie mit dem Ausfüllen des Formulars ZEV-Netzanmeldung beginnen, empfehlen wir Ihnen, dieses Bestätigungsdokument herunterzuladen und die Angaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Danach können Sie mit dem Ausfüllen des Formulars beginnen und das Bestätigungsdokument an der dafür vorgesehenen Stelle hochladen.

Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit der EKZ-Datenschutzerklärung.

 

Erforderliche Schritte vor dem Ausfüllen des Formulars
Für die ZEV-Netzanmeldung ist eine schriftliche Bestätigung der Vertretung (falls Sie nicht selbst die Vertretung des ZEV übernehmen, sondern den ZEV nur anmelden) und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer notwendig. Bevor Sie mit dem Ausfüllen des Formulars ZEV-Netzanmeldung beginnen, empfehlen wir Ihnen, dieses Bestätigungsdokument herunterzuladen und die Angaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Danach können Sie mit dem Ausfüllen des Formulars beginnen und das Bestätigungsdokument an der dafür vorgesehenen Stelle hochladen.

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Vielen Dank für Ihre ZEV-Anmeldung.

Wir haben Ihre Informationen erhalten und werden uns nach Abschluss der offiziellen Anmeldeschritte mit Ihnen in Verbindung setzen.

Freundliche Grüsse
Ihr EKZ Netz-Team

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Bei der Übermittlung Ihrer Anfrage ist leider ein Fehler aufgetreten. Bitte versuchen Sie es später nochmals oder wenden Sie sich an den Support.

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Ihre Anfrage wird übermittelt.
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ZEV-Vertretung

Bitte geben Sie die Person oder Firma an, die als Vertreter des ZEV gegenüber EKZ bestimmt wurde (Art. 16 Abs. 4 lit. a und 18 Abs.1 lit. a EnV). Der Vertreter ist die Ansprechperson gegenüber EKZ für alle Belange des ZEV (z.B. Empfang und Bezahlung der EKZ-Rechnungen). Bei der Abnahme eines allfälligen Überschusses durch EKZ wird die Vergütung dem Vertreter ausbezahlt.

Bitte geben Sie die Person oder Firma an, die als Vertreter des ZEV gegenüber EKZ bestimmt wurde (Art. 16 Abs. 4 lit. a und 18 Abs.1 lit. a EnV). Der Vertreter ist die Ansprechperson gegenüber EKZ für alle Belange des ZEV (z.B. Empfang und Bezahlung der EKZ-Rechnungen). Bei der Abnahme eines allfälligen Überschusses durch EKZ wird die Vergütung dem Vertreter ausbezahlt.

Angaben der anmeldenden Person

Bitte geben Sie nachfolgend Ihre Personalien ein, falls Sie mit dem obengenannten Vertreter des ZEV nicht identisch sind.

Bitte geben Sie nachfolgend Ihre Personalien ein, falls Sie mit dem obengenannten Vertreter des ZEV nicht identisch sind.

Bitte geben Sie an, ob Sie diese Anmeldung machen als

  • Vertreterin oder Vertreter des ZEV im Sinn von Art. 16 Abs. 4 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. a EnV
  • Sonstige (bitte laden Sie eine Erklärung des Vertreters hoch, aus der hervorgeht, dass er Sie dazu ermächtigt, diese Anmeldung zu machen, oder damit einverstanden ist)

Bitte geben Sie an, ob Sie diese Anmeldung machen als

  • Vertreterin oder Vertreter des ZEV im Sinn von Art. 16 Abs. 4 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. a EnV
  • Sonstige (bitte laden Sie eine Erklärung des Vertreters hoch, aus der hervorgeht, dass er Sie dazu ermächtigt, diese Anmeldung zu machen, oder damit einverstanden ist)
Bitte laden Sie ggf. hier die Vollmachtserklärung des Vertreters hoch

Grundeigentümer

Bitte geben Sie alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an, die sich für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 des Energiegesetzes (EnG) anmelden möchten:

Grundeigentümer

Bitte geben Sie alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an, die sich für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 des Energiegesetzes (EnG) anmelden möchten:

Weitere Grundeigentümer

Klicken Sie die Checkboxen an, um weitere Grundeigentümer hinzuzufügen:

Klicken Sie die Checkboxen an, um weitere Grundeigentümer hinzuzufügen:

Objektspezifische Angaben

Falls erst nach der Bildung des ZEV ein Speicher eingesetzt werden soll, haben die Grundeigentümer die gesetzliche Pflicht, den Einsatz dieser Speicher und ihre Verwendungsart drei Monate im Voraus EKZ mitzuteilen (Art. 18 Abs. 1 lit. c EnV).

Falls erst nach der Bildung des ZEV ein Speicher eingesetzt werden soll, haben die Grundeigentümer die gesetzliche Pflicht, den Einsatz dieser Speicher und ihre Verwendungsart drei Monate im Voraus EKZ mitzuteilen (Art. 18 Abs. 1 lit. c EnV).

Bestehende Anlagen anmelden

Bitte geben Sie von allen bestehenden Anlagen die Messpunkte/Zähler der jeweiligen Grundeigentümer oder Mieterinnen bzw. Pächter an:

Bitte geben Sie von allen bestehenden Anlagen die Messpunkte/Zähler der jeweiligen Grundeigentümer oder Mieterinnen bzw. Pächter an:

Es existieren keine bestehenden Anlagen.

Anlage 1

Neuanlagen anmelden

Bitte geben Sie von den Neuanlagen (Zählerstromkreise) Wohnungsnummer und Nutzungsart der jeweiligen Eigentümer an.

Bitte geben Sie von den Neuanlagen (Zählerstromkreise) Wohnungsnummer und Nutzungsart der jeweiligen Eigentümer an.

Es sind keine Neuanlagen geplant.

Neuanlage 1

Upload Dokumente
Bitte laden Sie hier die Bestätigung der Grundeigentümer bezüglich des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch und die Bestellung der Vertretung hoch.
Mitgeltende Bedingungen zum ZEV
  1. Der ZEV verfügt nach dem Zusammenschluss über einen einzigen Messpunkt und die Grundeigentümer haften solidarisch für die der EKZ geschuldeten und über diesen Messpunkt abgerechneten Beträge, namentlich die Entgelte für die Netznutzung, die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Vergütung für die Energielieferung (bei Lieferung durch EKZ).
  2. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten (LS 732.15) sowie gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen und Verträge.
  3. Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses werden allfällig bestehende Messeinrichtungen der EKZ (gemäss «Bestehende Anlagen anmelden») bei den Endverbraucheranlagen demontiert und es wird ein entsprechender Überschusszähler installiert. Die Grundeigentümer bzw. der Vertreter beauftragen einen Elektroinstallateur mit der Anpassung der Installationen. Dieser muss EKZ vor Baubeginn eine Installationsanzeige einreichen und nach Fertigstellung via Apparatebestellung die Montage bzw. Demontage der Messeinrichtungen beantragen. Die verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr genutzten EKZ-Anlagen werden den Grundeigentümern des Zusammenschlusses in Rechnung gestellt (Art. 3 Abs. 2 bis StromVV).
  4. Die Inbetriebnahme der Gesamtmessung erfolgt spätestens drei Monate nach
    1. Eingang der vorliegenden Anmeldung und
    2. Erfüllung der technischen Voraussetzungen.
  5. Die Eigentümer erhalten von EKZ das Aufgebot zur periodischen Kontrolle gemäss NIV und sorgen dafür, dass sowohl die Sicherheitsnachweise der einzelnen Eigentümer als auch diejenigen betreffend die gemeinschaftlichen Anlagen EKZ eingereicht werden.
  6. Die Grundeigentümer bestätigen, dass sie für Querungen von Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässern die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers (z.B. Gemeinde oder Kanton) eingeholt haben und der Dokumentationspflicht nachkommen.
  7. Die Grundeigentümer erklären sich mit der folgenden rechtlichen Vorgabe (Art. 11 Abs. 2 bis StromVV) einverstanden: Wenn eine Verbrauchsstätte, für die zuvor bereits einmal vom Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht wurde, an einem bereits bestehenden oder neu zu gründenden Zusammenschluss zum Eigenverbrauch teilnimmt und in diesem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes in Anspruch nimmt, so kann der Anspruch auf Netzzugang für die betreffende Verbrauchsstätte frühestens nach Ablauf von sieben Jahren seit ihrer Teilnahme am Zusammenschluss wieder ausgeübt werden.
  1. Der ZEV verfügt nach dem Zusammenschluss über einen einzigen Messpunkt und die Grundeigentümer haften solidarisch für die der EKZ geschuldeten und über diesen Messpunkt abgerechneten Beträge, namentlich die Entgelte für die Netznutzung, die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Vergütung für die Energielieferung (bei Lieferung durch EKZ).
  2. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten (LS 732.15) sowie gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen und Verträge.
  3. Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses werden allfällig bestehende Messeinrichtungen der EKZ (gemäss «Bestehende Anlagen anmelden») bei den Endverbraucheranlagen demontiert und es wird ein entsprechender Überschusszähler installiert. Die Grundeigentümer bzw. der Vertreter beauftragen einen Elektroinstallateur mit der Anpassung der Installationen. Dieser muss EKZ vor Baubeginn eine Installationsanzeige einreichen und nach Fertigstellung via Apparatebestellung die Montage bzw. Demontage der Messeinrichtungen beantragen. Die verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr genutzten EKZ-Anlagen werden den Grundeigentümern des Zusammenschlusses in Rechnung gestellt (Art. 3 Abs. 2 bis StromVV).
  4. Die Inbetriebnahme der Gesamtmessung erfolgt spätestens drei Monate nach
    1. Eingang der vorliegenden Anmeldung und
    2. Erfüllung der technischen Voraussetzungen.
  5. Die Eigentümer erhalten von EKZ das Aufgebot zur periodischen Kontrolle gemäss NIV und sorgen dafür, dass sowohl die Sicherheitsnachweise der einzelnen Eigentümer als auch diejenigen betreffend die gemeinschaftlichen Anlagen EKZ eingereicht werden.
  6. Die Grundeigentümer bestätigen, dass sie für Querungen von Strassen, Eisenbahntrassees oder Fliessgewässern die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers (z.B. Gemeinde oder Kanton) eingeholt haben und der Dokumentationspflicht nachkommen.
  7. Die Grundeigentümer erklären sich mit der folgenden rechtlichen Vorgabe (Art. 11 Abs. 2 bis StromVV) einverstanden: Wenn eine Verbrauchsstätte, für die zuvor bereits einmal vom Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht wurde, an einem bereits bestehenden oder neu zu gründenden Zusammenschluss zum Eigenverbrauch teilnimmt und in diesem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes in Anspruch nimmt, so kann der Anspruch auf Netzzugang für die betreffende Verbrauchsstätte frühestens nach Ablauf von sieben Jahren seit ihrer Teilnahme am Zusammenschluss wieder ausgeübt werden.
Bestätigung

Ich bestätige, dass alle ZEV-Teilnehmenden über die gesetzlichen Bestimmungen des Zusammenschlusses und die Auswirkungen ihrer Teilnahme, insbesondere über die Beendigung des Rechtsverhältnisses mit den EKZ und ggf. über ihren Austritt aus der Grundversorgung der EKZ, informiert sind.

Der Vertreter ist verpflichtet, Eigentümerwechsel oder Änderungen in der Nutzungsart der elektrischen Installationen EKZ zu melden (Art. 36 Abs.1 bis NIV).

Ich bestätige, dass ich sämtliche Angaben im obigen Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt habe und dass ich die «Mitgeltenden Bedingungen zum ZEV» gelesen und verstanden habe und sie auch den ZEV-Teilnehmenden sowie ggf. der Vertretung zur Kenntnis gebracht habe.