Der Wechsel zwischen einer Vergütung mit bzw. ohne HKN-Vergütung kann per Quartalsbeginn (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) erfolgen. Hierfür muss der Wechsel bis spätestens zum 15. November, 15. Februar, 15. Mai oder 15. August auf dem Kundenportal myEKZ bekannt gegeben werden. Bei Neuanlagen kann die Entscheidung über die HKN-Abtretung an EKZ direkt bei Vertragsabschluss auf myEKZ getroffen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei Bestandsanlagen. Für die HKN-Vergütung muss sichergestellt sein, dass die betreffende Anlage im HKN-System von Pronovo gemeldet und die Anlagedaten beglaubigt sind. Eine Anleitung zur Meldung und Beglaubigung einer Anlage im HKN-System gibt es in der Checkliste für Energieproduzenten.
Sobald eine Anfrage bei EKZ eigegangen ist, wird ein HKN-Dauerauftrag - zur Übertragung der HKN vom Produzenten an EKZ - im HKN-System vorangelegt. Der Produzent wird über den vorangelegten Dauerauftrag von Pronovo AG per E-Mail informiert. Der Dauerauftrag muss vom Produzenten bis spätestens 14 Tage vor dem eigentlichen Wechsel zum Quartalsbeginn bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt durch eine entsprechende Antwortfunktion in der E-Mail von Pronovo AG.
Die HKN-Vergütung kann nur unter der Einhaltung des beschriebenen Vorgehens und den damit einhergehenden Fristen zum gewünschten Zeitpunkt gewährt werden.
Eine vorzeitige Löschung des Dauerauftrages durch den Produzenten ist vertraglich nicht möglich und führt zur Beendigung der HKN-Vergütung.
Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung unter 2 kVA ist nach den Richtlinien der Pronovo AG eine Generierung von HKN nicht möglich, da keine Beglaubigung der Anlagedaten erfolgen kann. Bei diesen Anlagen erfolgt die Vergütung somit ausschliesslich mit der Basisvergütung.