Basisvergütung
Ab 2027 richtet sich die Basisvergütung nicht mehr nach dem quartalsweise rückwirkend berechneten Referenz-Marktpreis, sondern nach dem Spot-Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung ins Netz. Der Spot-Marktpreis entspricht dem Preis am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz. EKZ vergütet den eingespeisten Strom ab 2027 nach diesem Spot-Marktpreis.
Minimalvergütungsprämie
Um Produzenten vor tiefen Marktpreisen zu schützen, gewährt das Energiegesetz für Solaranlagen bis 150 kWp eine Minimalvergütung. Diese wird in Form einer Minimalvergütungsprämie für den während eines Quartals ins Netz eingespeisten Strom ausbezahlt. Die Höhe der Minimalvergütungsprämie entspricht der Differenz zwischen dem quartalsweise vom Bundesamt für Energie berechneten Referenz-Marktpreis und der für die Anlage geltenden Minimalvergütung.
HKN-Vergütung
Die HKN-Vergütung beträgt 2027 im 1. und 4. Quartal bis zu 3,0 Rp./kWh sowie im 2. und 3. Quartal bis zu 0,5 Rp./kWh. Bei negativen Spot-Marktpreisen wird keine HKN-Vergütung ausbezahlt. EKZ behält sich das Recht vor, die HKN-Vergütung zu reduzieren, wenn die Summe aus Basisvergütung und HKN-Vergütung im Jahresdurchschnitt die anlagenspezifische Anrechenbarkeitsgrenze übersteigt.
Wichtiger Hinweis: Die Vergütung nach Spot-Marktpreis setzt einen kommunikativen Smart Meter mit viertelstündlicher Messung voraus. Ist diese Voraussetzung bei Ihrer Anlage noch nicht erfüllt, erfolgt die Vergütung 2027 weiterhin auf Basis des Referenz-Marktpreises.