Rückliefertarife − das sollten Sie wissen

Die wichtigsten Antworten auf die drängendsten Fragen bezüglich der EKZ-Rückliefertarife.

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Aus welchen Gründen wurden die Kündigungsfristen angepasst?

Die Anpassung der Kündigungsfrist für Produzenten hat einen energiewirtschaftlichen Hintergrund und dient zum Schutz unserer Stromkunden. EKZ beschafft den Strom für die die Kunden überwiegend am Markt.

Der Strom von Rücklieferern wird mit den bezahlten Rückliefertarif und der Strom aus eigenen Produktionsanlagen in der Schweiz mit den Gestehungskosten bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. EKZ verkauft diesen Strom somit ohne Gewinn an die Endverbraucher. Es ist gesetzlich nicht zulässig Strom aus Rücklieferer mit einem Gewinn bei den Tarifen zu berücksichtigen.

Kann EKZ nicht einfach die Rückliefertarife erhöhen?

Angenommen, EKZ würde ab 2023 ebenfalls einen Rückliefertarif von beispielsweise rund 40 Rp./kWh bezahlen, so würden sich aus heutiger Sicht Mehrkosten für die grundversorgten Kunden von rund 36 MCHF ergeben; daraus resultierte eine Tariferhöhung von durchschnittlich rund 1.4 Rp/kWh. Oder anders gesagt: Damit wir den Kanton Zürich wirtschaftlich mit Strom versorgen können, wollen wir nicht, dass die Mieter mehr für den Strom bezahlen müssen, damit die EFH-Besitzer mit Solaranlage profitieren können.

Warum soll ich weiterhin meinen Solarstrom an EKZ liefern?

EKZ garantiert den Preis derzeit für 12 Monate. Also auch im Sommer, wenn es eine PV-Überproduktion gibt.

Welche Folgen haben die Kündigungen für EKZ?

Bei Kündigungen müssen wir den Strom am Markt nachträglich einkaufen. Je kurzfristiger die Kündigung erfolgt, umso teurer ist normalerweise die zu beschaffende Energie. Grundsätzlich beschafft EKZ den Strom am Markt langfristig, verteilt über 2 Jahre, beginnend rund 2,5 Jahre vor dem Lieferjahr.

EKZ wird gerne vorgeworfen, dass der Rücklieferstrom mit Gewinn verkauft wird. Stimmt das?

Entgegen dieser Meinung verkauft EKZ den Solarstrom nicht mit Gewinn. Unabhängig der Tarife für Rücklieferstrom müssen die Kosten dafür gemäss der Durchschnittspreismethode bei der Kalkulation der Grundversorgungstarife vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei darf der Rücklieferstrom nur mit den Kosten, die dafür bezahlt wurden, angerechnet werden, d.h. ohne jeglichen Gewinnaufschlag.

Was braucht es von Seiten Politik?

Die Problematik mit schweizweit stark variierenden Rückliefertarifen wurde auch von der Politik erkannt. Aus diesem Grund hat der Ständerat in der Herbstsession 2022 bei der Beratung zum Mantelerlass „Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien“ schweizweit einheitliche Rückliefertarife beschlossen.

Dabei sollen die Rückliefertarife in einem Korridor zwischen minimalem Rückliefertarif und maximalen Rückliefertarif dem Marktpreis folgen. Der Minimaltarif soll dabei so verordnet werden, dass die Amortisation gewährleistet ist. Um überproportionale Vergütungen bei hohen Marktpreisen zu verhindern, soll der Rückliefertarif nach oben begrenzt werden, z.B. mit dem doppelten des minimalen Vergütungssatzes. 

Wie steht EKZ zu einem einheitlichen Rückliefertarif in der Schweiz?

EKZ begrüsst die angestrebte schweizweite Vereinheitlichung von Rückliefertarifen sehr. Darüber hinaus sollte die Abnahme des Rücklieferstrom auch von einer zentralen Stelle übernommen werden. Das bedeutet zentral vergütet und zentral organisiert.

Blick in die Glaskugel – wie sehen die Rückliefertarife 2024 aus?

Aufgrund der derzeit anhaltend hohen Marktpreise geht EKZ davon aus, dass sowohl die Verbrauchstarife als auch die Rückliefertarife für 2024 nochmals deutlich angehoben werden. Es ist dabei anzunehmen, dass die Rückliefertarife von EKZ deutlich an Attraktivität gewinnen werden. Alle Prognosen deuten darauf hin, dass die Marktpreise im Jahr 2024 wieder deutlich sinken werden.

Wie entwickelt sich der Zubau von Solarenergie?

Wir erwarten auch für 2023 eine weitere Zunahme von Solaranlagen in unserem Versorgungsgebiet.

Die Haupttreiber dafür sind:

  • Hohe Wirtschaftlichkeit durch die Nutzung des eigenen Stroms (Eigenverbrauch)
  • Verfügbare Förderinstrumente auf Bundesebene
  • Pflicht von Solaranlagen auf Neubauten durch das neue kantonale Energiegesetz

Aus welchen Gründen wurden die Kündigungsfristen angepasst?

Die Anpassung der Kündigungsfrist für Produzenten hat einen energiewirtschaftlichen Hintergrund und dient zum Schutz unserer Stromkunden. EKZ beschafft den Strom für die die Kunden überwiegend am Markt.

Der Strom von Rücklieferern wird mit den bezahlten Rückliefertarif und der Strom aus eigenen Produktionsanlagen in der Schweiz mit den Gestehungskosten bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. EKZ verkauft diesen Strom somit ohne Gewinn an die Endverbraucher. Es ist gesetzlich nicht zulässig Strom aus Rücklieferer mit einem Gewinn bei den Tarifen zu berücksichtigen.

Kann EKZ nicht einfach die Rückliefertarife erhöhen?

Angenommen, EKZ würde ab 2023 ebenfalls einen Rückliefertarif von beispielsweise rund 40 Rp./kWh bezahlen, so würden sich aus heutiger Sicht Mehrkosten für die grundversorgten Kunden von rund 36 MCHF ergeben; daraus resultierte eine Tariferhöhung von durchschnittlich rund 1.4 Rp/kWh. Oder anders gesagt: Damit wir den Kanton Zürich wirtschaftlich mit Strom versorgen können, wollen wir nicht, dass die Mieter mehr für den Strom bezahlen müssen, damit die EFH-Besitzer mit Solaranlage profitieren können.

Warum soll ich weiterhin meinen Solarstrom an EKZ liefern?

EKZ garantiert den Preis derzeit für 12 Monate. Also auch im Sommer, wenn es eine PV-Überproduktion gibt.

Welche Folgen haben die Kündigungen für EKZ?

Bei Kündigungen müssen wir den Strom am Markt nachträglich einkaufen. Je kurzfristiger die Kündigung erfolgt, umso teurer ist normalerweise die zu beschaffende Energie. Grundsätzlich beschafft EKZ den Strom am Markt langfristig, verteilt über 2 Jahre, beginnend rund 2,5 Jahre vor dem Lieferjahr.

EKZ wird gerne vorgeworfen, dass der Rücklieferstrom mit Gewinn verkauft wird. Stimmt das?

Entgegen dieser Meinung verkauft EKZ den Solarstrom nicht mit Gewinn. Unabhängig der Tarife für Rücklieferstrom müssen die Kosten dafür gemäss der Durchschnittspreismethode bei der Kalkulation der Grundversorgungstarife vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei darf der Rücklieferstrom nur mit den Kosten, die dafür bezahlt wurden, angerechnet werden, d.h. ohne jeglichen Gewinnaufschlag.

Was braucht es von Seiten Politik?

Die Problematik mit schweizweit stark variierenden Rückliefertarifen wurde auch von der Politik erkannt. Aus diesem Grund hat der Ständerat in der Herbstsession 2022 bei der Beratung zum Mantelerlass „Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien“ schweizweit einheitliche Rückliefertarife beschlossen.

Dabei sollen die Rückliefertarife in einem Korridor zwischen minimalem Rückliefertarif und maximalen Rückliefertarif dem Marktpreis folgen. Der Minimaltarif soll dabei so verordnet werden, dass die Amortisation gewährleistet ist. Um überproportionale Vergütungen bei hohen Marktpreisen zu verhindern, soll der Rückliefertarif nach oben begrenzt werden, z.B. mit dem doppelten des minimalen Vergütungssatzes. 

Wie steht EKZ zu einem einheitlichen Rückliefertarif in der Schweiz?

EKZ begrüsst die angestrebte schweizweite Vereinheitlichung von Rückliefertarifen sehr. Darüber hinaus sollte die Abnahme des Rücklieferstrom auch von einer zentralen Stelle übernommen werden. Das bedeutet zentral vergütet und zentral organisiert.

Blick in die Glaskugel – wie sehen die Rückliefertarife 2024 aus?

Aufgrund der derzeit anhaltend hohen Marktpreise geht EKZ davon aus, dass sowohl die Verbrauchstarife als auch die Rückliefertarife für 2024 nochmals deutlich angehoben werden. Es ist dabei anzunehmen, dass die Rückliefertarife von EKZ deutlich an Attraktivität gewinnen werden. Alle Prognosen deuten darauf hin, dass die Marktpreise im Jahr 2024 wieder deutlich sinken werden.

Wie entwickelt sich der Zubau von Solarenergie?

Wir erwarten auch für 2023 eine weitere Zunahme von Solaranlagen in unserem Versorgungsgebiet.

Die Haupttreiber dafür sind:

  • Hohe Wirtschaftlichkeit durch die Nutzung des eigenen Stroms (Eigenverbrauch)
  • Verfügbare Förderinstrumente auf Bundesebene
  • Pflicht von Solaranlagen auf Neubauten durch das neue kantonale Energiegesetz

Rückliefertarife kurz erklärt
EKZ-Rückliefertarife